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Verordnung LA Traunstein

Infos

Verordnung des Landratsamtes Traunstein über Beförderungsentgelte
und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen
(Taxitarifordnung)
vom 16.08.2007
Das Landratsamt Traunstein erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl I S. 2407), und § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
(ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 8. März 2006 (GVBl S. 159), folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit
Betriebssitz im Landkreis Traunstein.
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Landkreise Traunstein und
Berchtesgadener Land.
(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO
gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die
Tarifzone II.
§ 2
Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden
Personen zusammen aus
1. Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreises)
a) In der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tag)
3,20 EUR
b) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nacht) 4,30 EUR
2. Mindestfahrpreis
a) In der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tag)
3,70 EUR
b) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nacht) 4,50 EUR
Nr. 25 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 109
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3. Wartezeitpreis (Tarifstufe I) (0,20 EURO je 34,3 s) 21,00 EUR/h
Der Wartezeitpreis wird während der Ausführung des
Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten Standzeiten und bei
verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit
(Wartezeitpreis/Stunde : Kilometerpreis) berechnet.
4. Kilometerpreis (Tarifstufe II)
a) 1. Kilometer
2,45 EUR
(0,20 EUR je 85,11 m, Umschaltgeschwindigkeit 8,9 km/h)
b) ab dem 2. Kilometer
1,45 EUR
(0,20 EUR je 148,15 m, Umschaltgeschwindigkeit 15,6 km/h)
5. Zuschlägen nach Abs. 3
Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 EUR
berechnet.
(2) Fahrpreise
1. Anfahrt in Zone I
frei
2. Anfahrt in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe II
3. Zielfahrt in Zone I und II Tarifstufe II
4. Zielfahrten aus der Zone II in Richtung Zone I nach Anfahrten
sowie
bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Zone II
zu Zielen in der Zone I oder in Richtung Zone I
in Zone II
Tarifstufe I
in Zone I Tarifstufe II
(3) Zuschläge
1. Abholen oder Hinbringen hilfsbedürftiger Fahrgäste
zur Wohnung einschließlich Gepäck
2,00 EUR
2. Gepäck
a) Üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes
Gepäck je Stück
0,50 EUR
b) Üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes
Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen
frei
3. Tiere
a) Jedes frei transportierte Tier
0,50 EUR
b) Jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 EUR
c) Blindenhunde frei
Seite 110 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 25
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4. Fahrten mit Großraumtaxis ab dem sechsten Fahrgast,
unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen
pauschal
5,00 EUR
5. Der Maximalbetrag der Zuschläge beträgt 20,00 EUR.
(4) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(5) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den
durch die Fahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.
(6) Wird in der anfahrtsfreien Zone (Zone I) ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der
Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten zu
entrichten (mindestens jedoch
5,00 EUR).
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in
oder in Richtung Zone I zurückfahren.
(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen
und zur Beförderung von Sachen.
(5) Großraumtaxis sind Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur
Beförderung von mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) zugelassen
und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg
Gepäck mitführen können.
§ 4
Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte, insbesondere
zur Krankenbeförderung, sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG
(Sondervereinbarung) zulässig. Die Sondervereinbarung bedarf der Genehmigung des
Landratsamtes Traunstein.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für
die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren.
Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten
Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.
Nr. 25 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 111
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§ 5
Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger
durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis
nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der
Tarifstufe II zugrunde zu legen.
(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht
berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte
Wartezeit
0,35 EUR je Minute zu berechnen.
(4) Die Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 6
Abrechnung, Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt
erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt
werden. Vorkasse kann angezeigt sein, wenn die Fahrt weit über das Pflichtfahrgebiet
hinausgeht oder der Fahrgast den Eindruck erweckt, als ob er nicht zahlungsfähig sei.
(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von 50,00 EUR wechseln
können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das zu zahlende
Beförderungsentgelt auszustellen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
1. Namen und Anschrift des Unternehmens
2. Ordnungsnummer
3. Fahrtstrecke
4. Beförderungsentgelt
5. Steuersatz und Steuernummer
6. Datum und Uhrzeit
7. Unterschrift des Fahrers
§ 7
Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
Seite 112 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 25
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(3) Das Fahrpersonal ist verpflichtet, tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen.
(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch
ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße Beförderung ausgehen können.
§ 7 a
Erweiterte Beförderungspflicht
(1) Behinderte sowie hilfsbedürftige Fahrgäste sind, soweit sie es wünschen, einschließlich
Gepäck bis in die Wohnung zu bringen, bzw. dort abzuholen.
§ 8
Verunreinigung des Fahrzeuges
Bei Verunreinigung des Fahrzeugs durch den Fahrgast werden vom Fahrer die vom
Unternehmen dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche
bleiben unberührt.
§ 9
Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum
Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist
und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf
Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG handelt ordnungswidrig und kann mit einer
Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Traunstein über
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im
Landkreis Traunstein - Taxitarifordnung - vom 14. November 2000 (Amtsblatt für den
Landkreis Traunstein, Nr. 39 vom 1. Dezember 2000) außer Kraft.
Traunstein, den 16.08.2007
Landratsamt Traunstein
Hermann Steinmaßl
Landrat
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Nr. 25 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 113
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74/07
SG 5.36-852/1-1 May.
Verordnung des Landratsamtes Traunstein über das Taxengewerbe
(Taxiordnung)
vom 16.08.2007
Das Landratsamt Traunstein erlässt aufgrund von § 47 Abs. 3 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl I S. 2407), und § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
(ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 8. März 2006 (GVBl S. 159), folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Die Taxiordnung gilt für Taxiunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Traunstein.
§ 2
Bereithalten von Taxen
(1) Taxen dürfen nur auf behördlich gekennzeichneten Taxistandplätzen in der Gemeinde
des Betriebssitzes bereitgehalten werden. Die Standplätze sind durch Zeichen 229 des
Verkehrszeichenkataloges gekennzeichnet. Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi
auf den Standplätzen seines Betriebssitzes bereitzuhalten.
(2) Für das Bereithalten von Taxen außerhalb behördlich zugelassener Taxistandplätze
und außerhalb des Betriebssitzes ist die Erlaubnis des Landratsamtes Traunstein
einzuholen. § 3 Abs. 5 dieser Verordnung bleibt davon unberührt.
§ 3
Ordnung auf Standplätzen und Nachrückplätzen
(1) Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Standplätzen
aufzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar
nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.
(2) Jede Lücke an den Taxiständen ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis
aufzufüllen.
(3) Auf den Standplätzen oder Nachrückplätzen aufgestellte Taxen müssen durch
Anwesenheit des Fahrers stets fahrbereit sein.
Seite 114 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 25
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(4) Den an einem Taxistand erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten
Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi.
Diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse
zulassen.
(5) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Beförderungsaufträge sind vom ersten
hierzu benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer
anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Vor Annahme des Fahrtauftrages ist auf
ein bestehendes Rauchverbot hinzuweisen.
(6) Kann der Fahrer einen Beförderungsauftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht
durchführen, ist dieser an das nach Absatz 1 nächste geeignete Taxi weiterzuleiten. Im
Übrigen ist die Weitergabe eines Beförderungsauftrages unzulässig.
(7) Warten an einem unbesetzten Taxistand Fahrgäste, so haben die eintreffenden
unbesetzten Taxen an dessen Spitze vorzufahren.
(8) An Taxiständen dürfen Fahrgäste abgesetzt werden, wenn dadurch nach Absatz 1
wartende Taxen nicht behindert werden. Diesen unbesetzten Taxen ist der Vorrang zu
gewähren.
(9) Behördliche Anordnungen über die vorübergehende Verlegung oder Räumung von
Taxiständen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.
(10) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Pflichten auf
den Taxiständen nachzukommen.
(11) Taxen dürfen auf Taxiständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
§ 4
Dienstplan
(1) Das Bereithalten und der Einsatz der Taxen können durch einen von den
Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der
Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur
Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist
dem Landratsamt Traunstein zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen
ebenfalls der Zustimmung.
(2) Das Landratsamt Traunstein kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder
ihn selbst aufstellen.
(3) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmen und dem Fahrpersonal einzuhalten.
§ 5
Dienstbetrieb
(1) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf
Verlangen Einsicht zu gewähren. Zusätzlich sind in jedem Taxi Straßenkarten des
gesamten Pflichtfahrbereiches, die nicht älter als drei Jahre sind, mitzuführen.
§ 10 BOKraft bleibt unberührt.
Nr. 25 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 115
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(2) In den Taxen ist eine auszureichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken
mitzuführen. Sie müssen den Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte
und Beförderungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
(3) Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- und Verkaufsangebote zu unterbreiten.
(4) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen oder Ähnliches ist untersagt.
Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.
§ 6
Besondere Beförderungsbedingungen
(1) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei
denn, es wird eine abweichende Vereinbarung getroffen. Fahrgäste sind darauf
besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste
zulässig.
(2) Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die
Mitnahme eigener Haustiere untersagt.
(3) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur so laut eingeschaltet sein,
dass der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht. Eine Störung der Fahrgäste durch
den Funkbetrieb ist zu vermeiden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BOKraft bleibt unberührt.
(4) Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum
sowie der Gepäckraum des Taxis muss uneingeschränkt nutzbar sein.
(5) Der Taxifahrer hat hilfsbedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu
leisten.
(6) Behinderte sowie hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich deren Gepäck sind auf deren
Verlangen von der Wohnungstüre/vom Ausgangsort abzuholen und/oder an die
Wohnungstüre/an den Zielort zu bringen. Die Wohnung des Fahrgastes darf nur mit
dessen ausdrücklicher Zustimmung betreten werden.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG handelt ordnungswidrig und kann mit einer
Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Seite 116 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 25
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………...
§ 8
In-Kraft-Treten
(3) Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
(4) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Traunstein über das
Taxengewerbe - Taxiordnung - vom 25. Februar 2003 (Amtsblatt für den Landkreis
Traunstein, Nr. 16 vom 9. Mai 2003) außer Kraft.
Traunstein, den 16.08.2007
Landratsamt Traunstein
Hermann Steinmaßl
Landrat


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